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OLG Bremen, 15.04.1986 - 1 U 144/85 (c) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung für Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin auf Grund Bürgschaft; Umfang der Bürgschaft unter Berücksichtigung der bankmäßigen Geschäftsverbindung und Aspekte der Bestimmtheit des Haftungsumfangs; Übernahme einer Bürgschaft zur Absicherung eines Kontokorrentkontos ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 02.10.1985 - 3 O 2/84
- OLG Bremen, 15.04.1986 - 1 U 144/85 (c)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 851
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.10.1984 - IX ZR 73/83
Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Sicherheit auf Verlangen der Bank
Auszug aus OLG Bremen, 15.04.1986 - 1 U 144/85
Von der Vorgeschichte, dem Vertragszweck sowie dem Wortlaut der vorformulierten Bürgschaftsurkunde her, konnte der Beklagte seine abgegebene Erklärung nur so verstehen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1903, 1904) [BGH 23.03.1983 - VIII ZR 335/81] , daß die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Bankverein, für deren Erfüllung einzustehen er sich durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Bankverein verpflichtet hatte, wie bei solchen Bürgschaften regelmäßig üblich, in einer Geldschuld bestand, d.h. daß er die der Hauptschuldnerin vom Bankverein gewährten Kredite oder eingelösten Wechsel nebst Zinsen und Kosten notfalls werde zurückzahlen müssen (vgl. BGH NJW 1985, 45, 46) [BGH 11.10.1984 - IX ZR 73/83] , wobei diese Verpflichtung mit Rücksicht auf den Inhalt der Bürgschaftsurkunde der Höhe nach unbegrenzt war.Der Beklagte hat demgemäß durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Bankverein nur die Verpflichtung für die Erfüllung einer Geldschuld der Hauptschuldnerin im oben erörterten Sinn übernommen (vgl. BGH NJW 1985, 45, 46) [BGH 11.10.1984 - IX ZR 73/83] .
- BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss - Abtretung eines Teilanspruchs - …
Auszug aus OLG Bremen, 15.04.1986 - 1 U 144/85
Von der Vorgeschichte, dem Vertragszweck sowie dem Wortlaut der vorformulierten Bürgschaftsurkunde her, konnte der Beklagte seine abgegebene Erklärung nur so verstehen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1903, 1904) [BGH 23.03.1983 - VIII ZR 335/81] , daß die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Bankverein, für deren Erfüllung einzustehen er sich durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Bankverein verpflichtet hatte, wie bei solchen Bürgschaften regelmäßig üblich, in einer Geldschuld bestand, d.h. daß er die der Hauptschuldnerin vom Bankverein gewährten Kredite oder eingelösten Wechsel nebst Zinsen und Kosten notfalls werde zurückzahlen müssen (vgl. BGH NJW 1985, 45, 46) [BGH 11.10.1984 - IX ZR 73/83] , wobei diese Verpflichtung mit Rücksicht auf den Inhalt der Bürgschaftsurkunde der Höhe nach unbegrenzt war. - BGH, 17.12.1980 - VIII ZR 307/79
Formularmäßige Erstreckung von Sicherheiten auf künftig entstehende Forderungen - …
Auszug aus OLG Bremen, 15.04.1986 - 1 U 144/85
Vielmehr ist entsprechend dem Sicherungszweck der Bürgschaft auf die Rahmenbedingungen der zugrunde liegenden Geschäftsverbindung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner abzustellen (BGH NJW 1981, 756;… MünchKo-Pecher, BGB, 2. Aufl., § 765 Rdnr. 51).
- FG Düsseldorf, 01.10.1996 - 11 K 5315/93
Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer; …
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